Geplante gesetzliche Änderungen ab 2024
Im Regierungsentwurfs des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes sind weitere Änderungen vorgesehen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten sollen. Ob diese Änderungen wie im Gesetzentwurf vorgesehen kommen werden, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden.
Der Regierungsentwurf des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes wurde am 31. August 2022 veröffentlicht und befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Geplante Änderungen ab 2024
Meldeverfahren bei Elternzeit
Beschäftigte, die eine Elternzeit in Anspruch nehmen und nicht bereits wegen Mutterschaftsgeldbezug abgemeldet wurden, sollen vom Arbeitgeber zu Beginn der Elternzeit ab- und nach deren Ende wieder angemeldet werden.
Bei gesetzlich Krankenversicherten soll diese Meldepflicht nur gelten, wenn die Elternzeit über einen vollen Kalendermonat dauert. Bei freiwillig Krankenversicherten oder Privatversicherten nicht: Hier sollen auch Elternzeiten unter einem Monat gemeldet werden.
Erweiterung des A1-Bescheinigungsverfahrens
Das elektronische A1-Bescheinigungsverfahren soll in seinen Grundzügen auch auf die Entsendung in Nicht-EU-Staaten ausgedehnt werden, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts für die Dauer der Entsendung sowie die Rückmeldung des zuständigen Sozialversicherungsträgers sollen ab 1. Januar 2024 elektronisch möglich sein.
Geplante Änderungen ab 2025
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Für eine elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) müssen alle relevanten Daten und Unterlagen ab 2022 digitalisiert sein. Wechseln Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungssoftware, kann es zu Informationsdefiziten und daraus folgenden Problemen bei der nächsten Betriebsprüfung kommen.
Ab 1. Januar 2025 sollen Arbeitgeber daher dazu verpflichtet werden, relevante Informationen aus dem alten Entgeltabrechnungsprogramm an die Rentenversicherung zu übermitteln, die die Daten bis zum Abschluss der Betriebsprüfung vorhält.