Krankenkassenwahlrecht: Zeitpunkt des Wechsels soll angepasst werden
Erfährt die neue Krankenkasse zu spät von ihrem neuen Mitglied, weil die Wahlerklärung z.B. erst am Monatsende bei der alten Kasse eingegangen ist, kann dies zu Verzögerungen führen. Dafür soll nun der für den Wechsel relevante Zeitpunkt neu geregelt werden.
Bereits seit Anfang 2021 ersetzt die Neuwahl einer Krankenkasse die förmliche Kündigung bei der bisherigen Kasse. Die aufnehmende Krankenkasse informiert die frühere Krankenkasse über die Wahlentscheidung des Mitglieds im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen. Arbeitgeber fordern seitdem auch keine Mitgliedsbescheinigungen ihrer Beschäftigten mehr an.
Allerdings sind beim bisherigen elektronischen Verfahren Fallkonstellationen denkbar, bei denen zum Beispiel die Wahlerklärung am letzten Tag des Monats bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht und diese die bisherige Krankenkasse nicht mehr vor Monatsende über den Wechsel informieren kann. Das könnte zu einer Verzögerung des Krankenkassenwechsels führen.
Das soll zukünftig verhindert werden: Dann soll der Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse für den Zeitpunkt des Wechsels relevant sein. Und nicht mehr der Tag, an dem die bisherige Krankenkasse Kenntnis erlangt.
Die geplante Regelung ist Teil des Regierungsentwurfs des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes. Es wurde am 31. August 2022 veröffentlicht und befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.