Den Solidaritätszuschlag ("Soli") wurde mit dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eingeführt. Heute liegt er bei 5,5 Prozent, jedoch nur noch für einen Teil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Denn die Höhe des Solidaritätszuschlags ist abhängig von der jeweiligen Lohnsteuer bzw. der veranlagten Einkommensteuer.

Freigrenzen 2024 und zurückliegende Jahre

2024

2024 gelten diese Freigrenzen: 18.130 Euro bei Einzelveranlagung sowie 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.

2023

2023 wurden die Grenzen nochmals angehoben: Aktuell liegen sie bei Einzelveranlagung bei 17.543 Euro und bei Zusammenveranlagung bei 35.086 Euro Lohnsteuer im Jahr.

2021

2021 wurden die Freibeträge erhöht, bis zu denen der Solidaritätszuschlag nicht anfiel. An die Freigrenze schloss sich eine gestaffelte Erhebung bis zur vollen Belastung an. 

Streitfall Solidaritätszuschlag

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang 2023 entschieden, dass die Weitererhebung des Zuschlags rechtmäßig ist (BFH v. 17.01.2023, Az. IX R 15/20).

Für die Kläger war die Weitererhebung jedoch verfassungswidrig, weil der Solidarpakt II bereits im Jahr 2019 ausgelaufen war. Und damit auch die Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer sowie die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten nur Bedarfsspitzen abgedeckt werden. Er habe einen Ausnahmecharakter und dürfe nicht dauerhaft erhoben werden.

Die Erhöhung der Freigrenzen 2021 hätten den Solidaritätszuschlag nach Meinung der Kläger außerdem in eine Art "Reichensteuer" umgewandelt, was gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstoße.

BFH: Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag kann erhoben werden, solange der besondere Mehrbedarf besteht. 

Der "Soli" wurde außerdem nicht an bestimmte Maßnahmen wie den Solidarpakt II gebunden. "Zwischen dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 und dem Solidaritätszuschlag besteht daher auch kein verfassungsrechtlicher Automatismus", so das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinen FAQ zum Solidaritätszuschlag.

Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sei mit dem Solidaritätszuschlag ab 2021 vereinbar: Für das Einkommensteuerrecht gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Danach wird die Steuerlast unterschiedlich verteilt.

Wer mehr Einkommen hat, zahlt auch höhere Steuern. "Da der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird, gilt dies auch für ihn", so das BMF in seinen Erklärungen.

Beim Solidaritätszuschlag handele es sich laut BFH also um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe. Der Fall wird auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. 

FAQ vom Bundesfinanzministerium

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags unter bmf.de.

Ausführliche Erklärungen, Grenzbeträge, rechtliche Grundlagen und Praxisbeispiele zum  Solidaritätszuschlag finden Sie bei TK-Lex.