AAG: Änderungen im Meldeverfahren seit Januar 2022
Seit dem 1. Januar 2022 gelten einige Änderungen im elektronischen Antragsverfahren auf Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Wir haben die Anpassungen für Sie zusammengestellt.
Seit dem 1. Januar 2022 greifen diese Änderungen im Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG):
Datensatz-ID-Ursprungsmeldung in weitere Verfahren aufgenommen
Die "Datensatz-ID-Ursprungsmeldung" dient der besseren Zuordnung von Stornierungsmeldungen und wurde zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern bereits in zahlreichen Dialogverfahren umgesetzt. Nun wurden auch die Datensätze Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen (DSER) und Rückmeldung AAG (DSRA) im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG um das entsprechende Datenfeld erweitert.
"Art der Abrechnung" fällt weg
Über das Feld "Art der Abrechnung" (End- oder Zwischenabrechnung) haben Krankenkassen bislang die Anzahl der Erstattungsfälle und den Umfang der Erstattungen erhoben. Diese Daten flossen in eine amtliche Statistik für das Bundesgesundheitsministerium. Da aber nicht immer der korrekte Wert übermittelt wurde, wirkte sich dies auch auf die Statistik aus. Deswegen findet die Erhebung über das Feld nicht mehr statt, und der Wert wurde seit dem 1. Januar 2022 aus der Datensatzbeschreibung gestrichen.
Mutmaßlicher Entbindungstag wird zur Pflichtangabe
Seit dem 1. Januar 2022 ist die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstags obligatorisch. Denn um eine Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für ein Beschäftigungsverbot oder für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu prüfen, wird der mutmaßliche Entbindungstermin benötigt. Arbeitgebern ist dieser Termin in der Regel bekannt, da Schwangere dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren und auf Wunsch des Arbeitgebers auch ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme darüber vorzulegen.
Angabe der zuständigen Krankenkasse
Für geringfügig Beschäftigte der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See und ausschließlich für das Erstattungsverfahren nach dem AAG gilt seit dem 1. Januar 2022: Arbeitgeber müssen im maschinellen Erstattungsantrag die zuständige Krankenkasse angeben. Dafür soll das schon vorher bestehende Feld "Betriebsnummer der für den Beschäftigten zuständigen Krankenkasse" genutzt werden.