Verdienstausfallentschädigungen: Welche SV-Meldungen müssen Arbeitgeber vornehmen?
Wenn Mitarbeiter wegen geschlossener Schulen zuhause bleiben müssen oder wenn sie ein behördliches Beschäftigungsverbot erhalten, springen in der Regel die Behörden mit Entschädigungsleistungen ein. Welche Meldungen zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber in solchen Fällen abgeben?
Meldungen bei behördlicher Schließung von Kita oder Schulen
Wenn die Kita oder die Schule behördlich geschlossen werden und ein Arbeitnehmer z.B. deswegen zur Kinderbetreuung freigestellt werden muss, liegt das Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am letzten Tag der auftragsweisen Entschädigungszahlung vor. Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen davon betroffen, melden Arbeitgeber dieses Ende mit Meldegrund 30.
Anschließend meldet die Erstattungsbehörde den Arbeitnehmer wieder an - und nach Ende der Erstattung auch wieder ab. Hierfür verwendet die Behörde eine eigene Betriebsnummer.
Bei der Entgeltmeldung ist auch das der Verdienstausfallentschädigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufgenommen, meldet der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mit dem Meldegrund 10 wieder an.
Ein Beispiel:
Ereignis | Zeitpunkt |
---|---|
Schul-/Kitaschließung | 01.03. - 30.04. |
Zahlung Verdienstausfallentschädigung ab | 01.03. |
Ablauf der 6 Wochen am | 11.04. |
Abmeldung durch den Arbeitgeber mit Meldegrund 30 zum | 11.04. |
Anmeldung durch die Entschädigungsbehörde mit Meldegrund 10 zum | 12.04. |
Abmeldung durch Entschädigungsbehörde mit Meldegrund 30 zum | 30.04. |
Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit am | 01.05. |
Anmeldung durch den Arbeitgeber mit Meldegrund 10 zum | 01.05. |
Meldungen bei behördlichem Beschäftigungsverbot
Liegt ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, endet das Beschäftigungsverhältnis nach § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots.
Durch das Fortbestehen der Rentenversicherungspflicht muss der Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beitragsgruppenwechsel mit "0100" gemeldet werden.