Wer im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist dazu verpflichtet, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen. Und zwar müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Welche Beschäftigten als schwerbehindert gelten, definiert das SGB IX

Diese Quoten sind festgelegt:

  • Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber eine schwerbehinderte Person beschäftigen.
  • Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zwei schwerbehinderte Personen zu beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitenden sind dazu verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
  • Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten runden Bruchteile bei der Berechnung der Quote ab.

Welche Arbeitsplätze müssen in die Berechnung einfließen?

Nach dem SGB IX spricht man von Arbeitsplätzen, wenn dort Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte (zum Beispiel Praktikanten oder Volontäre) beschäftigt sind.

Allerdings zählen Stellen von Auszubildenden bei der Berechnung nicht mit. Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX zu werten sind:

  • Stellen, die nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, zum Beispiel aufgrund einer Befristung
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind 

Wird ein schwerbehinderter Mensch jedoch auf einem Teilzeitarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, muss diese Person auch auf die Pflichtarbeitsplatzquote angerechnet werden.

Ausgleichsabgabe bei Nichtbesetzung

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Ausgleichsabgabe berechnet sich wie folgt:

Weniger als 20 Arbeitsplätze

Hier leisten Sie keine Ausgleichsabgabe.

Bis 59 Arbeitsplätze

  • Bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen muss ein Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person besetzt werden. Ansonsten muss die Ausgleichsabgabe von 140 Euro gezahlt werden.
  • Bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Arbeitsplätze von schwerbehinderten Personen besetzt werden. Ansonsten werden 245 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig.

Ab 60 Arbeitsplätzen

Für Unternehmen mit 60 oder mehr Beschäftigten gelten die folgenden Ausgleichsabgaben pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • Ab 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: keine Ausgleichsabgabe
  • 3 % bis unter 5 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 140 Euro
  • 2 % bis unter 3 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 245 Euro
  • Unter 2 % der Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Personen besetzt: 360 Euro

Ab 2024 gilt: Wer keine schwerbehinderten Personen beschäftigt, muss bis 31. März 2025 deutlich mehr zahlen

Wenn 0 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen besetzt sind, werden ab dem Jahr 2024 pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 720 Euro fällig.

Unser Tipp: Wie hoch die Ausgleichsabgabe bei wie vielen Beschäftigten ausfällt oder ausfallen würde, können Sie zum Beispiel mit dem Ausgleichsabgaben-Rechner von REHADAT berechnen

Ausgleichsabgabe immer bis 31. März

Muss eine Ausgleichsabgabe für ein Jahr gezahlt werden, müssen Arbeitgeber sie bis zum 31. März des Folgejahrs an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Bis 31. März: Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter der BA melden

Ebenfalls spätestens bis zum 31. März des Folgejahrs müssen Sie die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeitenden für das vorherige Jahr an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden.

Dafür nutzen Sie entweder die amtlichen Vordrucke der BA oder übermitteln Ihre Meldung elektronisch per IW-Elan. Diese Software erstellt das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. Die Software können Sie übrigens kostenlos herunterladen.