Meldeverfahren Unfallversicherung: Lohnnachweise für 2020 elektronisch übermitteln
Unternehmen müssen die Lohnnachweise digital an die gesetzliche Unfallversicherung übermitteln. Dies muss immer bis zum 16. Februar des Folgejahres geschehen.
Bereits seit 2017 können Arbeitgeber ihre Lohnnachweise an die gesetzliche Unfallversicherung elektronisch übermitteln: über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über eine Ausfüllhilfe wie sv.net.
Das ausschließlich elektronische Lohnnachweisverfahren wurde 2015 beschlossen und mit einer Übergangsfrist eingeführt. Es erweitert das Meldeverfahren zur Sozialversicherung nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Seit Februar 2019 ist allein das elektronische Meldeverfahren verpflichtend.
Obligatorischer Stammdatenabgleich
Seit Dezember 2016 müssen Unternehmen einen Stammdatenabgleich durchführen. Dieser stellt ein Vorverfahren zur eigentlichen Meldung des Lohnnachweises dar. Darüber soll sichergestellt werden, dass die übermittelten Meldungen korrekt sind.
Abgabefrist für das Meldejahr 2020
Der digitale Lohnnachweis für ein Meldejahr muss immer bis zum 16. Februar des Folgejahres übermittelt werden. Am 16. Februar 2021 endet daher die Abgabefrist für den digitalen Lohnnachweis 2020. Bis zu diesem Termin müssen alle Unternehmen die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erledigt haben.
Weitere Informationen zum UV-Meldeverfahren
Weitere Informationen zum UV-Meldeverfahren finden Sie auf im Self Service Portal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dort finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen der Arbeitgeber.
Informationen zu sv.net haben wir in einer Artikelsammlung für Sie zusammengestellt.