EuGH-Urteil zur Zeitarbeit: Weniger Lohn muss über andere Vorteile ausgeglichen werden
Verdienen Leiharbeiter weniger als Stammbeschäftigte, muss diese finanzielle Benachteiligung laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) über den Tarifvertrag ausgeglichen werden. Ein möglicher Ausgleich: Leiharbeiter haben einen Anspruch auf mehr Freizeit.
Leiharbeitern steht der gleiche Lohn wie vergleichbaren Stammbeschäftigten zu - so ist es in § 8 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Nach EU-Recht ist Equal Pay bei Leiharbeitern jedoch nicht mehr verpflichtend. In einer Einzelfallentscheidung vom 15. Dezember 2022 (Rechtssache C-311/21) hat der EuGH bestätigt, dass Leiharbeiter laut Tarifvertrag weniger Lohn erhalten dürfen. Weiterer Bestandteil des Urteils: Durch entsprechende Maßnahmen kann der Gesamtschutz von Leiharbeitern auch bei einer finanziellen Benachteiligung sichergestellt werden.
Einzelfallentscheidung zur Zeitarbeit: Gleichstellung durch Ausgleich
Zum Ausgleich für einen niedrigeren Lohn müssen Arbeitgeber alternative Vorteile anbieten und entsprechende Regelungen in den Tarifvertrag aufnehmen. Was ein angemessener Ausgleich ist, hat der Gerichtshof noch nicht konkret definiert.
Tarifverträge auf dem Prüfstand
Laut EuGH dürfen deutsche Gerichte Tarifverträge für rechtswidrig erklären, wenn die ausgleichenden Maßnahmen nicht ausreichend den Gesamtschutz sicherstellen. Neben dem Arbeitsentgelt umfasst der Gesamtschutz von Leiharbeitern nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG diese Punkte:
- Dauer der Arbeitszeit
- Überstunden
- Pausen
- Ruhezeiten
- Nachtarbeit
- Urlaub
- arbeitsfreie Tage