BAG-Urteil: Weisungsrecht gilt auch international
Dürfen Beschäftigte ins Ausland versetzt werden? Oder greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur innerhalb Deutschlands? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht.
Arbeitgeber dürfen einseitig anordnen, dass Beschäftigte an einen anderen Unternehmensstandort versetzt werden. Die Rechtsgrundlage ist hierfür das arbeitsvertragliche Direktionsrecht gemäß § 106 GewO. Strittig ist jedoch die genaue Auslegung dieses Rechts bzw. der konkrete Umfang.
So auch im Fall eines deutschen Piloten, der 2020 seinen Arbeitgeber verklagte. Aufgrund der Schließung des Standorts am Nürnberger Flughafen hatte die Fluggesellschaft nach vorheriger Änderungskündigung die Versetzung mehrerer Piloten nach Italien angeordnet. Der Arbeitsvertrag des Piloten erlaubte ausdrücklich, dass er an anderen Unternehmensstandorten stationiert werden darf. Außerdem durfte sein Vergütungsanspruch an die vor Ort geltenden Systeme angepasst werden.
BAG-Urteil nach zwei Vorinstanzen
Im April 2021 hatten bereits das Arbeits- und Landesarbeitsgericht als Vorinstanzen zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Am 30. November 2022 verkündigte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sein Urteil (Az. 5 AZR 336/21): Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders festgehalten, ist eine unternehmensweite Versetzung zulässig - auch ins Ausland. Für das BAG waren weder finanzielle noch sonstige Nachteile des Beschäftigten entscheidend. Die Richter beriefen sich für dieses Urteil auf § 106 Satz 1 GewO.
Billigkeitskontrolle: Internationales Weisungsrecht im Einzelfall zumutbar?
Die Ausübung des internationalen Weisungsrechts ist an eine Billigkeitskontrolle im Einzelfall gebunden. Auch diese bestätigte die Versetzung des Piloten als zumutbar. Die beiden Gründe hierfür waren: An anderen inländischen Standorten war keine Stelle frei und alle zuvor in Deutschland stationierten Piloten wurden nach Italien versetzt. Auch seien alle Vereinbarungen mit der Gewerkschaft VC gemäß "Tarifsozialplan bezüglich der Stilllegung/Einschränkung von Stationierungsorten" eingehalten worden.