Corona-Infektion im Urlaub: Müssen Arbeitgeber die Urlaubstage nachgewähren?
Eine ärgerliche, aber durchaus realistische Situation: Beschäftigte infizieren sich während ihres Urlaubs mit dem Coronavirus. Müssen Arbeitgeber die Urlaubstage dann nachgewähren? Nicht unbedingt, sagt das LAG Köln.
Wer während eines Urlaubs krank wird, kann diese Urlaubstage in der Regel nachholen. Denn der Urlaub soll der Erholung dienen. Dieses Recht gilt gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings nur bei einer ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Wie es bei einer Corona-Infektion aussieht, wurde im Landesarbeitsgericht (LAG) Köln verhandelt.
Corona im Urlaub: Arbeitnehmerin wollte Urlaubstage nachholen
In dem verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin mit dem Coronavirus infiziert und musste sich auf behördliche Anordnung hin für einige Tage in Quarantäne begeben. Diese Tage lagen mitten in einem vom Arbeitgeber gewährten Urlaub. Sie verlangte, dass der Arbeitgeber ihr diese Tage nachgewährte. Der weigerte sich aber, denn es lag keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn - ohne Erfolg. Die Berufung wurde anschließend vom LAG Köln ebenfalls zurückgewiesen: Das LAG entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 BUrlG nicht erfüllt waren. Der Paragraf besagt, dass ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitstage während eines Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Die Arbeitnehmerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, so das Gericht. Stattdessen lag eine behördliche Quarantäneanordnung vor. Diese steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit aber nicht gleich. § 9 BurlG kann nach Auffassung des LAG nicht analog auf die Quarantäneanordnung angewandt werden.
Corona-Infektion führt nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit
Das Gericht stellte fest, dass für eine analoge Anwendung nicht nur eine planwidrige Regelungslücke fehlen würde, sondern auch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Denn: Eine Erkrankung - hier die Infektion mit dem Coronavirus - führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.