Digitale Arbeitsplattformen sind internetbasierte Unternehmen, die Arbeit zwischen Arbeitnehmern bzw. Selbstständigen und Drittkunden vermitteln und organisieren. Die entsprechende Arbeitsform wird Plattformarbeit oder Crowdsourcing bzw. Crowdworking genannt. 

  • In der EU gibt es aktuell mehr als 500 digitale Arbeitsplattformen, vom lokalen Start-up bis zum internationalen Großkonzern. Bekannte Beispiele sind etwa Amazon, Lieferando, Uber etc. 
  • Mehr als 28 Millionen Menschen in der EU zählen aktuell als Plattformarbeiter bzw. Crowdworker - Tendenz stark steigend. Bis 2025 wird ihre Zahl laut Schätzungen 43 Millionen erreichen.  

EU-Richtlinie für korrekte Bestimmung des Beschäftigungsstatus und mehr Transparenz

Die Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern sollen künftig durch einen EU-Rechtsrahmen geregelt und verbessert werden. Ende 2022 hat das Europaparlament einen Richtlinien-Entwurf angenommen. 

Kernthema der aktuellen Fassung ist der Beschäftigungsstatus der Plattformarbeiter. Hintergrund: Mehr als 90 Prozent der Beschäftigten aller digitalen Arbeitsplattformen werden aktuell als Selbstständige eingestuft. Nur ein kleiner Teil der Crowdworker hat einen Arbeitnehmerstatus. 

Schätzungen zufolge ist die Einstufung jedoch in rund 5,5 Millionen Fällen nicht korrekt. Das ist vor allem für diejenigen von Nachteil, die selbstständig arbeiten, entsprechend ihren Arbeitsbedingungen jedoch als Arbeitnehmer zu werten sind. Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen bleiben den betroffenen Personen durch die vermeintliche Selbstständigkeit verwehrt. 

"Widerlegbare Vermutung": Plattformen als Arbeitgeber

Ist eine digitale Arbeitsplattform als Arbeitgeber zu verstehen und damit verpflichtet, ihre Beschäftigten als rechtmäßige Arbeitnehmer zu behandeln? Der Entwurf der europäischen Kommission geht "im Sinne einer widerlegbaren Vermutung" davon aus. Um diese zu untermauern oder ggf. zu entkräften, wurde eine Liste von Kontrollkriterien formuliert. Entscheidend ist, inwiefern die Arbeit durch die Plattformen kontrolliert und ausübende Personen in der Freiheit, ihre Arbeit selbst zu gestalten, eingeschränkt werden.

Sind zwei oder mehr Kriterien erfüllt, gelten Plattformen gemäß Richtlinien-Entwurf als Arbeitgeber, die von allen nationalen Behörden inklusive Sozialversicherungsträger als solche betrachtet und behandelt werden müssen. Zu den vorgeschlagenen Kriterien gehören:
 Festlegung der Höhe der Vergütung bzw. von Obergrenzen der Vergütung

  • Überwachung der Ausführung der Arbeit auf elektronischem Weg
  • Einschränkung der Möglichkeiten, Arbeits- oder Abwesenheitszeiten frei zu wählen, Aufgaben anzunehmen oder abzulehnen oder Unterauftragnehmer oder Ersatzkräfte in Anspruch zu nehmen
  • Festlegung bestimmter verbindlicher Regeln für das Erscheinungsbild und das Verhalten gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung bzw. für die Arbeitsleistung
  • Einschränkung der Möglichkeit, einen Kundenstamm aufzubauen oder Arbeiten für Dritte auszuführen.

Durch Anpassung der Geschäftsbedingungen kann sich eine Plattform der Regelung jedoch entziehen und weiter mit Selbstständigen arbeiten. 

Mehr Transparenz über Geschäftsbedingungen und Algorithmen 

Die EU-Richtlinie fordert die Plattformen zudem zu mehr Transparenz auf. Unter anderem sollen Crowdworker - unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus - mehr Informationen über die Geschäftsbedingungen und das algorithmische Management erhalten. Darunter fallen z. B. Mechanismen, die der Vergabe von Aufträgen oder der Beurteilung der Plattformarbeiter zugrunde liegen. Auch gegenüber den nationalen Behörden soll für Arbeitsplattformen eine verstärkte Informationspflicht über die Geschäftsbedingungen sowie die im jeweiligen Land ausgeführten Tätigkeiten und ausführenden Personen gelten.