EuGH-Urteil: Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Jahresurlaub von Beschäftigten verfällt nur noch, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat. Auch eine Verjährung von Urlaubsansprüchen ist nicht ohne Weiteres möglich, entschied der Europäische Gerichtshof und hat damit die Rechte von Beschäftigten gestärkt.
Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfällt Urlaub nach BAG-Rechtsprechung nur noch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall aufmerksam gemacht hat. Nach deutschem Recht könnten Beschäftigte ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub dennoch verlieren, weil dieser aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfristen nach drei Jahren verjährt sein könnte.
Wie mit einer möglichen Verjährung von Urlaubsansprüchen umzugehen ist, wollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Bezug auf einen bestimmten Fall vom EuGH wissen.
Der EuGH hat die Rechte von Beschäftigten gestärkt und klar gemacht, dass die Mitwirkung des Arbeitgebers unerlässlich ist.
Angestellte wollte Urlaubstage aus zurückliegenden Jahren ausgezahlt bekommen
Im verhandelten Fall verlangte eine Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen, die aus dem Jahr 2017 und den vorherigen Jahren stammten. Sie begründete dies damit, dass der Arbeitgeber sie weder aufgefordert hatte, den Urlaub zu nehmen, noch dass er darauf hingewiesen hatte, dass nicht beantragter Urlaub verfallen könnte. Sie war daher der Meinung, dass der Anspruch auf den Urlaub noch bestehe.
Der Arbeitgeber sah das anders: Er ging davon aus, dass die Urlaubsansprüche gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) bereits verjährt waren. Die Frist sei bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.
BAG wendet sich an EuGH
Das Bundesarbeitsgericht wandte sich zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof und wollte wissen, ob es mit Europarecht vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen der fehlenden Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen konnte, trotzdem gemäß BGB verjähren könne.
In seinem Urteil wies der EuGH darauf hin, dass der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Urlaub zwar grundsätzlich einer dreijährigen Verjährung unterliegen könne. Arbeitgeber müssten aber nach EU-Recht dafür sorgen, dass Beschäftigte den Urlaubsanspruch auch wahrnehmen können. Daher sei die Mitwirkung des Arbeitgebers unerlässlich dafür, dass Urlaubstage erlöschen.
Wenn der Arbeitgeber sich gegen späte Anträge seiner Mitarbeiter wegen nicht genommenen Jahresurlaubs wappnen wolle, ist es nach Ansicht des EuGH seine Sache, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen - beispielsweise indem er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten ihnen gegenüber nachkommt.
Falls der Arbeitgeber dies wie im vorliegenden Fall versäumt habe, darf er den Anspruch auf bezahlten Urlaub demnach auch nicht wegen Verjährung ablehnen.