Wer haftet bei beschädigten Dienstgeräten im Homeoffice?
Das Diensthandy fällt runter. Und der Kaffee kippt über das Laptop. Wer haftet für Unfälle im Homeoffice? Wir zeigen Ihnen, was hierbei entscheidend ist: Der Zeitpunkt und der Vorsatz.
Wird Ihnen ein Schaden an einem Dienstgerät gemeldet, klären Sie unbedingt, wann der Unfall passiert ist - im Arbeitskontext oder bei der privaten Nutzung?
Keine oder nur eingeschränkte Haftung bei betrieblicher Nutzung
Wenn das Dienstgerät im Homeoffice unmittelbar im Arbeitskontext beschädigt wurde, können Beschäftigte höchstens eingeschränkt für den Schaden haften. Die Haftung wird in drei Stufen unterteilt und ist mit unterschiedlichen Konsequenzen verbunden:
- Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung für Beschäftigte
- Mittlere Fahrlässigkeit: Anteilige Haftung für Beschäftigte als Einzelfall-Entscheidung
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: In der Regel volle Haftung der Beschäftigten
Leichte Fahrlässigkeit
Beispiele für eine leichte Fahrlässigkeit, für die Beschäftigte der Regel nicht haften:
- Das Diensthandy fällt herunter, weil Ihr Arbeitnehmer im Homeoffice stolpert.
- Ihre Arbeitnehmerin verschüttet Kaffee über den Laptop.
- In einer überfüllten Bahn wird im öffentlichen Nahverkehr das Diensthandy gestohlen.
Das Verhalten ist entscheidend: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Selbst wenn ein Schaden wie z. B. ein "Kaffee-Unfall" regelmäßig vorkommt, gilt dies in der Regel noch nicht als grob fahrlässiges Verhalten. Haben Sie jedoch vorher Ihre Beschäftigten aktiv dazu aufgefordert, das Verhalten zu ändern? Dann kann der Schaden anders beurteilt werden.
Wichtig ist dabei: Eine Haftung setzt ein Verschulden der Beschäftigten voraus. Entscheidend ist hierbei auch der Grad des Mitverschuldens. Beschädigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Dienstgerät z. B. absichtlich oder handelt grob fahrlässig, muss sie bzw. er voll für den entstandenen Schaden aufkommen.
Grobe Fahrlässigkeit
Beispiele, die als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden können:
- Das ausdrücklich für die private Nutzung ausgeschlossene Firmenhandy fällt im Urlaub ins Wasser.
- Der Dienst-Laptop wird gestohlen, weil er offen zugänglich in einem Café liegen gelassen wurde.
Private Nutzung der Geräte wirkt sich auf den Haftungsanspruch aus
Wird das Arbeitsgerät während einer privaten Nutzung beschädigt, kann auch schon bei einer leichten Fahrlässigkeit ein Haftungsanspruch gegenüber den Beschäftigten eintreten - hier gelten dann die allgemeinen privatrechtlichen Regeln. Haben Sie z. B. der privaten Nutzung Ihrer Dienstgeräte nicht zugestimmt, und es tritt bei privater Nutzung ein Schaden auf, ist sogar eine Abmahnung möglich.
Ein Tipp: Zustand und Nutzungsumfang der Geräte im Übergabeprotokoll festhalten
Am besten listen Sie vollständig alle Dienstgeräte zusammen mit der jeweiligen Gerätenummer auf, bevor sie diese Ihren Beschäftigten mitgeben. Protokollieren Sie dabei auch noch folgende Punkte:
- Den Zustand aller Geräte und Zubehörteile (falls vorhanden)
- Wann und wie sollen eventuelle Schäden gemeldet werden?
- Legen Sie den Nutzungsumfang fest: Wofür darf das Gerät genutzt werden? Ist auch eine private Nutzung erlaubt?
- Wann muss das Gerät zurückgegeben werden?