Update Februar 2023: Der Gesetzentwurf hat den Bundesrat nicht passiert. Es wird nun voraussichtlich in den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gehen und dort noch einmal angepasst werden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Dazu sieht das Gesetz im bisherigen Entwurf, der im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen wurde, folgende Maßnahmen vor:

Hinweisgebersystem installieren

Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.

Hinweise entgegennehmen und bestätigen

Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.

Hinweise bearbeiten

Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung seiner Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.

Anonyme Hinweise

Eine wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Das Gesetz regelt nun, dass die Meldestellen auch anonymen Hinweisen nachgehen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen.

Externe Meldestellen

Als zweite und gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.

Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

Beweislastumkehr bei Benachteiligungen

Zum Schutz der Whistleblower vor Benachteiligungen enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie aufgrund seines Hinweises ist. 

Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeld

Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht: Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, können jetzt auch dann Schadensersatz verlangen, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt. Zu einer vollständigen Wiedergutmachung im Einzelfall kann daher jetzt auch Schmerzensgeld für immaterielle Schäden gehören.

Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten

Auch wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, wird künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein

Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes (Stand Dezember 2022) für die Praxis

Wichtig ist die Einrichtung einer Meldestelle im Unternehmen. Dabei sind auch konzernweite zentrale Meldestellen möglich. Falls es bereits Meldestellen und entsprechende Prozesse gibt, sollten diese daraufhin überprüft werden, ob sie den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen. 
 
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss ein längerer Vorlauf eingeplant werden. Denn dem Betriebsrat stehen bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte zu, sodass die Betriebsparteien hier eine Betriebsvereinbarung abschließen müssen.

Auch hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche aufgrund von Repressalien und Benachteiligungen sollten sich Unternehmen vorbereiten. Ist die Identität des Whistleblowers bekannt, könnte womöglich bereits seine Nichtberücksichtigung bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als "Repressalie" gewertet werden -  mit der Folge, dass der Arbeitgeber aufgrund der Beweislastumkehr beweisen muss, dass dies gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers war. Gelingt der Entlastungsbeweis nicht, sind Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder möglich.

Gesetzentwurf und Umsetzungsstand

Der Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 16. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen. Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) in den aktuellen Gesetzgebungsverfahren. Den Umsetzungsstand können Sie auf der Seite bundestag.de einsehen.