Kein Sonderausgabenabzug bei Tätigkeit in Drittstaat
Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn man für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn erhält - auch nicht, wenn der Drittstaat keine steuerliche Entlastung dafür bietet.
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird.
Ein Arbeitnehmer war von seinem deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet in die Volksrepublik China entsandt worden. Seinen inländischen Wohnsitz hat er behalten.
Im Streitjahr 2016 bezog der Arbeitnehmer sein Entgelt teilweise in China und teilweise in Deutschland. Der Arbeitslohn entfiel zu 87,82 Prozent auf die in China ausgeübte und zu 12,28 Prozent auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit.
Gemäß dieser Aufteilung besteuerte das deutsche Finanzamt den Arbeitslohn im Umfang der inländischen Tätigkeit (12,28 Prozent) gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-China.
Im Übrigen stellte das Finanzamt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Vorsorgeaufwendungen nur zum Anteil der inländischen Tätigkeit abzugsfähig
Entsprechend wurden auch die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nur anteilig in die Berechnung der Sonderausgaben einbezogen: nämlich zu 12,28 Prozent und nach Abzug der 12,28 Prozent, die der Arbeitgeber als Beitrag geleistet hat.
Denn gemäß Einkommensteuergesetz sind Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG).
Finanzgericht und Bundesfinanzhof weisen Klage und Revision ab
Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden: Bei der Besteuerung seines Arbeitslohns in China gab es keinen Abzug für Vorsorgeaufwendungen. Deswegen war er der Meinung, dass der deutsche Sonderausgabenabzug nicht hätte gekürzt werden dürfen.
Eine Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg - es wies die Klage ab. Das Abzugsverbot sei verfassungsgemäß, und zwar selbst dann, wenn der Drittstaat - also China - keine steuerliche Entlastung für solcherlei Aufwendungen gewährt.
Der Hintergrund dieser Regelung: Mit ihr soll eine doppelte steuerliche Berücksichtigung vermieden werden.
Der Bundesfinanzhof wies auch die Revision als unbegründet zurück (BFH-Urteil v. 14. Dezember 2022, Az. X R 25/21). Das Verbot des Sonderausgabenabzugs ist verfassungsgemäß, es liegt keine Verletzung des Verfassungsrechts vor.