Eine repräsentative Unternehmensbefragung der Bundesregierung im Jahr 2020, das NAP-Monitoring, hatte gezeigt: Weniger als ein Fünftel der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kamen den Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten ausreichend nach. Daraufhin wurde der Gesetzgeber tätig und hat am 22. Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit möglicherweise gravierenden Folgen für Unternehmen: Wenn diese nämlich Sorgfaltspflichten bei Menschenrechten oder Umweltstandards nicht einhalten, drohen ab 2023 hohe Bußgelder - von 100.000 Euro bis zu acht Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. 

Für welche Unternehmen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab 2023 muss es dabei mindestens 3.000, ab 2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland geben.

Welche Menschenrechte will das Gesetz schützen?

Im Fokus des Gesetzes stehen:

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Freiheit von Diskriminierung
  • Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
  • Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • Das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeiternehmervertretungen zu bilden
  • Verbot der Boden- und Gewässerverunreinigung 
  • Schutz vor Folter

Welche Sorgfaltspflichten haben Unternehmen? 

Zu den Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Außerdem legt das Gesetz fest, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen notwendig sind. 

Ab dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und regelmäßig darüber zu berichten.

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich übrigens nicht nur auf den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch auf das Handeln eines Vertragspartners sowie weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Wie wird die Umsetzung in den Unternehmen kontrolliert?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) ist laut Ministerium für das Einhalten der Sorgfaltspflichten mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet: Es kann z.B. Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.

Wo finden Sie weitere Infos und Unterstützung?

Ausführliche Informationen zum Lieferkettengesetz sowie Unterstützungsangebote finden Sie auf der Seite des BAFA.

Im Rahmen einer Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde eine Seite zur Corporate Social Responsibility (CSR) ins Leben gerufen. Auch diese bietet Informationen über das Lieferkettengesetz.

Zum Thema "Wirtschaft und Menschenrechte" bietet die Agentur für Wirtschaft & Entwicklung (AWE) ein Helpdesk an.

Auch Germany Trade & Invest (GTAI) hat Informationen für Unternehmen zusammengefasst. 

Der vollständige Gesetzestext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Sie im Bundesanzeiger nachlesen.