Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Ruhepausen zu gewähren. Festgelegt ist dies im Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG). Allgemein versteht man unter einer Ruhepause eine Arbeitsunterbrechung, während der eine Person nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden und die sie nach eigenen Vorstellungen verbringen kann. Das gilt natürlich genauso fürs Homeoffice.

Hier unser Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zu Pausen- und Ruhezeiten:

Die "normale" Arbeitspause

Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass Beschäftigten eine Pause zusteht, wenn sie länger als 6 Stunden arbeiten. Die Dauer der Pause ist genau festgelegt und beträgt

  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten,
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten.

Diese Arbeitsunterbrechungen können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen.

Laut Gesetz müssen die Pausen im Vorhinein feststehen. Es ist dafür ausreichend, dass ein gewisser Zeitraum festgelegt ist, in dem sie üblicherweise genommen werden. Dies ist in der Regel die übliche Arbeitszeit. Nicht möglich ist es jedoch, die Pause ans Ende der Arbeitszeit zu legen und deshalb früher zu gehen.

Gibt es sogenannte Betriebspausen?

Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die sogenannte Betriebspause: Darunter versteht das Gesetz eine überraschende Arbeitszeitunterbrechung, die aus technischen Gründen erfolgt. Im Gegensatz zur Ruhepause zählt sie zur Arbeitszeit. Deshalb sind die Beschäftigten regelmäßig während dieser Zeit auch zu bezahlen.

Was sind Ruhezeit und Ruhetag?

Ruhezeit

Unter der Ruhezeit versteht man die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages.

Das ArbZG sieht vor, dass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausreichend Zeit liegen muss, in der sich Beschäftigte entsprechend erholen können. Gemäß § 5 ArbZG müssen dies im Regelfall elf Stunden ohne Unterbrechung sein.

Ruhetag

Für einen wöchentlichen Ruhetag sorgt im Regelfall § 9 Arbeitszeitgesetz: Darin ist das Verbot der Sonntagsarbeit geregelt, wobei jedoch in § 10 Ausnahmen vorgesehen sind, zum Beispiel für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser oder Gaststätten. Der Ruhetag gleicht die Sonntagsarbeit sozusagen wieder aus.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst

Bei einem Bereitschaftsdienst handelt es sich um Arbeitszeit. Von einem Bereitschaftsdienst spricht man, wenn sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müssen.

Rufbereitschaft

Anders ist dies bei der Rufbereitschaft, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht vorgibt. Diese Zeit gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit.

Die Rufbereitschaft lässt sich daher mit der Ruhezeit vereinbaren. Kommt es jedoch zum Abruf, so besteht im Anschluss - wie beim Bereitschaftsdienst auch - erneut Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit, da diese nicht unterbrochen werden darf.

Abweichungen von der gesetzlichen Pausenregelung

Keine Regel ohne Ausnahme: Für bestimmte Betriebe, beispielsweise für Krankenhäuser oder Gaststätten, werden von der gesetzlichen Ruhezeitregelung Ausnahmen gemacht. So kann die Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG etwa unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zu Ruhepausen und Ruhezeiten können sich auch durch die sogenannte Tariföffnungsklausel ergeben. Gemäß § 7 ArbZG sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren, beispielsweise bei Schichtbetrieb Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde.

Gesetzliche Pausen bei Jugendlichen

Besondere Pausenregelungen gelten für Jugendliche: Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen und von angemessener Dauer sein. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Es gilt:

  • Bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 bis 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 30 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 60 Minuten.
  • Die Pausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
  • Länger als 4,5 Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Mehr zur Beschäftigung von Jugendlichen finden Sie in unserem Artikel:

"Jobben in den Schulferien - Was müssen Arbeitgeber beachten"

BAG-Urteil zur Zeiterfassung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit zu überprüfen und sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, das die Arbeitszeit der Beschäftigten vollständig erfasst (BAG-Urteil v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Die Bundesregierung arbeitet die gesetzlichen Vorgaben dazu aktuell noch aus.

BMAS zur Erfassung von Arbeits- und Pausenzeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen FAQ-Katalog zusammengestellt, der Fragen rund um die Erfassung von Arbeitszeiten und Pausen beantwortet.

Mobile Arbeit/Homeoffice

Darin findet sich auch ein Hinweis zur mobilen Arbeit bzw. zum Homeoffice:

Auch im Homeoffice müssen "die Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten bereits heute […] eingehalten werden". Das BMAS plant außerdem einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten. Das werde allerdings erst im nächsten Jahr erfolgen, so das BMAS.

Erfassung von Zeiten

Wie die Arbeitszeitdokumentation erfolgen muss, gibt das BMAS nicht vor. Arbeitgeber müssen jedoch sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. Deswegen müssen sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten festhalten. Eine Formvorschrift gibt es dafür nicht, die Aufzeichnung kann auch handschriftlich sein.