Täglich stehen Beschäftigten elf Stunden Ruhe zu - das gilt auch vor und nach freien Tagen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt hat (EuGH v. 02.03.2023, Az. C 477/21).

Tägliche und wöchentliche Ruhezeit dürfen sich nicht überschneiden

Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass tägliche und wöchentliche Ruhezeiten voneinander unabhängig betrachtet werden müssen. Nach EU-Recht und nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen Beschäftigte in einem Zeitraum von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden haben. Das EU-Recht sieht zudem eine durchgängige Ruhezeit von 24 Stunden in einem Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor. 

Der EuGH betonte, dass beide Ruhezeiten teils unterschiedliche Ziele verfolgen. "Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten", so das Gericht. Das bedeutet: Die zwei Ruhezeiten dürfen sich nicht überschneiden. 

Ungarischer Lokführer klagte

Geklagt hatte ein Lokführer in Ungarn, für den laut Tarifvertrag sogar eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden galt. Weil dies weit über den EU-rechtlich vorgegebenen 24 Stunden liegt, meinte der Arbeitgeber, dass damit dann auch die tägliche Ruhezeit von elf Stunden mit abgegolten sei. 

Dem folgte der EuGH nicht. Die günstigere Regelung zur wöchentlichen Ruhezeit schmälere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit. 

Gesundheitsschutz auch im Homeoffice und bei Entsendung

Bei all diesen Regelungen geht es um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten, den Arbeitgeber zu gewährleisten haben - auch im Homeoffice und bei entsandten Mitarbeitenden mit deutschen Verträgen. 

Denn laut dem deutschen Arbeitszeitgesetz (§§ 3-5 ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten, außerdem müssen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden - bis auf wenige Ausnahmen (§§ 9-10 ArbZG). 

Arbeitgeber sollten mit ihren Beschäftigten vertragliche Vereinbarungen zur Erfassung der Arbeitszeit schließen, sodass die Dokumentation der Arbeitszeit durch die Mitarbeitenden sichergestellt ist. Außerdem sollten zu Auslandseinsätzen schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. 

Außerhalb der Arbeitszeiten sind Mitarbeitende übrigens nicht zur Erreichbarkeit verpflichtet, darauf weist die IHK Düsseldorf hin. 

Was gilt bei der internationalen Beschäftigung?

Wer Mitarbeitende beschäftigt, muss sich in den jeweiligen Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten auskennen und die EU-Mindestvorgaben einhalten. Dazu gehören die Mindeststandards zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, Pausen, zur maximalen Wochenarbeitszeit, zur Nachtarbeit und zum Jahresurlaub. 

Eine Übersicht, was in welchem Land gilt, finden Sie auf einem Portal der Europäischen Kommission.

In unserer großen Länderübersicht von A bis Z finden Sie außerdem Hinweise zu Entsendungen und Meldepflichten.