Ab September wird sie fällig: Informationen zur Energiepreispauschale nachlesen
Die Energiepreispauschale (EPP) soll Werktätige und Arbeitnehmer entlasten. Sie beträgt 300 Euro, ist in der Regel steuerpflichtig und wird in den überwiegenden Fällen ab September 2022 ausgezahlt - meist durch den Arbeitgeber.
Wer in Deutschland lebt und arbeitet, hat in der Regel Anspruch auf die Energiepreispauschale. Für Arbeitnehmer heißt das: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht und sich in Steuerklasse I bis V befindet oder wer geringfügig beschäftigt ist und pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht, bekommt die Pauschale. Meist übernimmt dann der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP.
Wenn dies der Fall ist, muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale mit der ersten regelmäßigen Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 auszahlen.
Zur Finanzierung nehmen Arbeitgeber die EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und setzen diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG wird die EPP mit dem Großbuchstaben E angegeben.
Hier finden Sie weitere Informationen
- Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten für Arbeitgeber zusammengestellt.
- Einen umfassenden Überblick finden Sie auch bei TK-Lex unter dem Suchbegriff "Energiepreispauschale".
- Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen FAQ-Katalog erstellt. Zahlreiche Beispiele und Konstellationen finden Sie dort auch im PDF "FAQs Energiepreispauschale (EPP)".