Grundsätzlich gilt: Bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung muss der Arbeitgeber sowohl die eigentliche Tätigkeit als auch die Hin- und Rückreise der entsandten Person vergüten - auch dann, wenn diese nicht als Arbeitszeit gilt. Die Höhe dieser Vergütung wird im Arbeitsvertrag individuell festgelegt. 

Ist dies vor der Reise nicht passiert?

Dann richtet sich die Höhe nach der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung.

Wie wird die Dienstreisezeit im Unterschied zur Wegezeit definiert?

Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Seite des Bundestags im Dokument "Arbeitszeitrechtliche Behandlung von Reisezeiten".

Bezahlung der erforderlichen Reisezeit

Zur Reisezeit zählt dabei die sogenannte erforderliche Reisezeit. Das bedeutet: Im Interesse des Arbeitgebers zählt die Reisemöglichkeit, die am kostengünstigsten und den Beschäftigten zumutbar ist. Lässt der Arbeitgeber die Reisemittel sowie den genauen Verlauf der Reise offen, muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darlegen, warum die Reisezeiten erforderlich sind. 

Teil der zu vergütenden Reisezeit sind dabei auch Wegezeiten zum Flughafen oder Bahnhof sowie Zeiten für das Einchecken und die Gepäckausgabe. Nicht vergütet werden muss hingegen der vorherige Zeitaufwand des Arbeitnehmers für beispielsweise das Kofferpacken.

Was bei Verspätungen wichtig ist

Kommen Geschäftsreisende unverschuldet verspätet am Ankunftsort an, können sie in der Regel eine Entschädigung beim jeweiligen Verkehrsunternehmen beantragen. Wichtig ist dabei, dass Ihre Mitarbeitenden die Verspätung auch nachweisen können. 

Den Antrag stellen immer die Reisenden selbst - unabhängig davon, wer die Reise gebucht hat. Die Entschädigung erhält dann auch die reisende Person.

Wichtig: Im Arbeitsvertrag können Sie festlegen, ob Mitarbeitende ihre Entschädigungsansprüche an das Unternehmen abtreten müssen. 

Ist mobiles Arbeiten möglich, können sie auch von Ihren Mitarbeitenden verlangen, dass diese die verlängerte Wartezeit nutzen - z. B. um am Flughafen mobil zu arbeiten.

Schadensersatz für den Arbeitgeber

Zusätzlich zur Entschädigung für die reisende Person können Sie als Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Innerhalb der EU regelt das Montrealer Abkommen die Bedingungen dafür. Demnach können Arbeitgeber Kosten für die verlorene Arbeitszeit, Überstundenzuschläge, Vertragsstrafen aufgrund nicht eingehaltener Termine sowie entgangene Umsätze geltend machen.