Hintergrund: In einem Fall hatte ein Unternehmen mit einem Mitarbeiter eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, die das Arbeiten im Homeoffice regelte. Es wurde festgelegt, dass die Vereinbarung automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, außer sie wird vorher von einer der Parteien gekündigt. Die Kündigung musste mit einer einmonatigen Frist schriftlich erfolgen. Zudem wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder ausschließlich in den Unternehmensräumen arbeiten muss.

Der Mitarbeiter erhob Klage gegen die Kündigung der Zusatzvereinbarung und argumentierte, dass die Kündigungsklausel gegen das Transparenzgebot verstoße und eine Umgehung der kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften darstelle.

Entscheidung des LAG Hamm

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf die Zusatzvereinbarung "Homeoffice" nicht die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses betrifft, sondern Bedingungen regelt, unter denen der Mitarbeiter von zu Hause arbeiten darf. Es handelt sich also nicht um eine einseitige Veränderung der Kernleistungspflicht des Mitarbeiters, sondern um eine Festlegung der Arbeitsbedingungen. Das Gleichgewicht des Arbeitsverhältnisses bleibt dabei unverändert (LAG-Urteil v. 16. März 2023, Az. 18 Sa 832/22 ).

Das Gericht betonte, dass die Regelungen in der Zusatzvereinbarung spezifische Abreden über den Arbeitsort betreffen, die nicht dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, sondern dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Das LAG Hamm kam zu dem Schluss, dass es sich um ein "echtes" Teilkündigungsrecht handelt, da die Festlegung des Arbeitsorts nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers gehört. 

Die Nichtvereinbarung spezifischer Gründe für die Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit beeinträchtigt die Wirksamkeit des Teilkündigungsrechts nicht. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot und auch keine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung bestätigt, dass Homeoffice-Vereinbarungen mit einer gesonderten Kündigungsmöglichkeit versehen werden können, ohne die strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllen zu müssen. Dies schafft mehr Flexibilität bei der Vereinbarung von Beendigungsmöglichkeiten für Remote Work.