Zum 1. April 2023 wurde die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen aufgehoben. Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) angepasst.

Allerdings soll die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag erhalten, entsprechende Richtlinien auszuarbeiten. Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Bis dahin gelten die Regelungen der geänderten AU-Richtlinie seit 1. April 2023:

AU per Telefonsprechstunde nur noch bei Absonderung

Grundsätzlich ist seit April 2023 eine Krankschreibung nach einer telefonischen Sprechstunde nicht mehr möglich. Falls jedoch keine Videosprechstunde angeboten werden kann, wurden zwei Ausnahmefälle für eine Untersuchung ohne persönlichen Kontakt in die Richtlinie aufgenommen. Damit eine AU nach einer Telefonsprechstunde medizinisch festgestellt werden kann, muss eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein:  

  • Für die erkrankte Person besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Absonderung. 
  • Oder für die erkrankte Person wird eine Absonderung öffentlich-rechtlich empfohlen

Neu daran ist, dass die telefonische Untersuchung nicht mehr auf leichte Atemwegserkrankungen beschränkt wird (§ 4 Abs. 6 AU-RL). 

Feststellung der AU über eine Videosprechstunde 

Eine AU kann auch über eine medizinische Befragung in einer Videosprechstunde festgestellt werden. Vorausgesetzt, die Erkrankung ist dazu geeignet, per Video untersucht zu werden und muss nicht über eine sogenannte unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden (§ 4 Abs. 5 AU-RL).  

Kann die Ärztin bzw. der Arzt unbegrenzt per Telefon oder Video krankschreiben?

Die maximale Dauer der Krankschreibung hängt nicht nur von der Erkrankung ab - entscheidend ist auch, ob die Praxis die Patientin bzw. den Patienten schon kennen. 

Bei der erstmaligen Feststellung einer AU per Telefon- oder Videosprechstunde können neue Patientinnen und Patienten höchstens für 3 Kalendertage krankgeschrieben werden. Bereits bekannte Patientinnen und Patienten können dagegen für 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. 

Eine Folge-AU ist nur dann möglich, wenn eine persönliche Untersuchung im direkten Kontakt zwischen Ärztin bzw. Arzt und den Patient:innen stattgefunden hat.

Übrigens: Es besteht kein Anspruch auf eine Krankschreibung bei einer telefonischen Sprechstunde. Die Entscheidung über die AU trifft immer die Ärztin oder der Arzt.

Kann auch die Kind-AU nach einer telefonischen Untersuchung ausgestellt werden?

Laut Richtlinie ist eine rein telefonische Anamnese für erkrankte Kinder nicht mehr möglich. Die neue Ausnahmeregelung beschränkt sich auf Beschäftigte und schließt die Kind-AU nicht mehr ein.