Covid-19: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Ob eine Erkrankung an Covid-19 von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, hängt von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Unser Überblick.
Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Arbeitsunfälle dem jeweils zuständigen Versicherungsträger zu melden. Bei besonders schweren oder gar tödlichen Arbeits- oder Wegeunfällen müssen sie dies sofort tun. Andernfalls muss die Meldung spätestens erfolgen, wenn der verletzte oder erkrankte Mitarbeiter nach mindestens drei Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist.
Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben die Pflicht, einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit mitzuteilen. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte. Sie verwenden dafür das Formular "Ärztliche Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit".
Covid-19 als Berufskrankheit
Covid-19 kann als Berufskrankheit (BK) mit der BK-Nr. 3101 nach Anlage 1 BKV unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
- Die betroffene Person war in dem nach BK-Nr. 3101 privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig.
- Die betroffene Person hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen.
- Es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z.B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
- Ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.
Covid-19 als Arbeitsunfall
Für alle übrigen Versicherten, die nicht in dem oben genannten privilegierten Tätigkeitsbereich beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Es hat ein intensiver und länger andauernder beruflicher Kontakt mit einer nachweislich Corona-infizierten Person (Indexperson) stattgefunden.
- Es besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z.B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust.
- Ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test war positiv.
Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, wie z.B. in fleischverarbeitenden Betrieben, Kindereinrichtungen oder Pflegeheimen.
Nicht nur die "klassischen Beschäftigten" sind versichert
Wichtig: Zum Kreis der versicherten Personen zählen auch Kita-Kinder, Schüler, Studenten, Patienten und Ehrenamtler - auch sie können während ihrer versicherten Tätigkeit unter den oben genannten Voraussetzungen einen Corona-bedingten Arbeitsunfall erleiden.
Weitere Informationen dazu bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).