Mutterschaftsleistung bei Kurzarbeit
Auch bei Kurzarbeit muss die Mutterschaftsleistung in voller Höhe gezahlt werden - darüber informiert der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben.
Wegen der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Der GKV-Spitzenverband informiert nun im Rundschreiben: Orientierungspapier "Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit" (23.06.2020) (PDF, 455 kB, nicht barrierefrei) über die Rechtsauffassung zu Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit, die so vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und für Arbeit und Soziales (BMAS) vertreten wird.
Schwangere Beschäftigte haben sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Davor sind außerdem Beschäftigungsverbote möglich. Hat der Arbeitgeber gleichzeitig Kurzarbeit eingeführt, muss er die Mutterschaftsleistungen trotzdem in voller Höhe erbringen. Eine Kürzung der Leistung aufgrund der Kurzarbeit ist nicht zulässig.
Dies gilt auch in Fällen, in denen die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums für die Mutterschaftsleistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG vorliegt.
Erstattung über das Umlageverfahren U2
Zugleich haben Arbeitgeber bei Kurzarbeit Anspruch auf Erstattung des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschutzlohns über das U2-Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 AAG.