Seit 1. Januar 2024 beantragen Sie als Arbeitgeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Meldeverfahren. Sie erhalten das Ergebnis der Prüfung per Datensatz zurück. Auch Abos sind wieder möglich.

Weitere Details

Wie beantragen Arbeitgeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung seit 1. Januar 2024?

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Sie den Antrag auf die Bescheinigung über das elektronische Datenaustauschverfahren stellen. Bitte beachten Sie daher unsere Hinweise:

  • Entgeltabrechnungsprogramme: Obwohl es sich um ein verpflichtendes Verfahren handelt, bieten noch nicht alle Hersteller das neue Modul an. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihre Entgeltabrechnungssoftware das neue Verfahren schon unterstützt. 
  • SV-Meldeportal: Ab Juli 2024 können Sie Unbedenklichkeitsbescheinigungen über das SV-Meldeportal beantragen. 

Online-Antrag direkt bei der TK

Damit Sie schnell und unkompliziert an Ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung kommen, können Sie weiterhin einfach unseren Online-Antrag nutzen.

Wie bekommen Unternehmen die Rückmeldung?

Diese meldet das Ergebnis der Prüfung sofort per Datensatz zurück. Der Datensatz enthält dann entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung als PDF oder die Ablehnung als elektronische Rückmeldung.

Wann wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt?

Für die Ablehnung sind im neuen Verfahren diese Gründe vorgesehen:

  • Beitragsrückstand
  • Kein laufendes Arbeitgeberkonto

Wer kann den Antrag stellen?

Der Antrag kann nach wie vor durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen vom Arbeitgeber Bevollmächtigen gestellt werden. Dazu gehören z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder andere Dienstleister. Diese "sonstigen Dienstleister" müssen beim ersten Antrag elektronisch nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind.

Welche Unbedenklichkeitsbescheinigungen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die über das elektronische Verfahren ausgestellt werden können.

  • Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung: Damit die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann, muss der Arbeitgeber seine Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten bei der Einzugsstelle rechtzeitig und vollständig erfüllt haben - und zwar zum Zeitpunkt der Ausstellung und innerhalb der letzten sechs Monate. 
  • Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung: Wenn aktuell zwar keine Beitragsrückstände bestehen, aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt wurden, erhält der Arbeitgeber eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Abonnement: Für alle, die regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen brauchen

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann über das neue maschinelle Meldeverfahren einmalig oder auch im Abonnentenmodell angefordert werden. Haben Sie das Abo gewählt, erhalten Sie die Bescheinigungen unaufgefordert regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich. Sie können jederzeit den Turnus wechseln, dafür beantragen Sie das Abo einfach im gewünschten Intervall neu. Wenn Sie das Abo nicht mehr brauchen, können Sie es jederzeit über das Meldeverfahren widerrufen.

Laufen alte Abos im neuen Verfahren weiter?

Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Umstellung auf das neue System bereits abonniert haben/hatten, müssen Sie das Abonnement über das Meldeverfahren neu beantragen.

Sie haben kein geeignetes Entgeltabrechnungsprogramm?

Dann können Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin über unser Online-Formular beantragen. Ab 1. Juli 2024 können Sie den Antrag über das SV-Meldeportal stellen.

Wofür brauchen Unternehmen Unbedenklichkeitsbescheinigungen?

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weist ein Unternehmen nach, dass es als Arbeitgeber seine Beiträge zahlt - und somit zuverlässig und leistungsfähig ist. So ein Nachweis ist häufig nötig, wenn sich Unternehmen auf bestimmte Aufträge bewerben.