Für die Berechnung müssen Sie das Arbeitsentgelt, also Lohn oder Gehalt, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansetzen. Für Entgelt, das darüber liegt, brauchen Sie und Ihre Mitarbeitenden keine Beiträge zahlen.

Weitere Details

Beitragsbemessungsgrenzen gibt es für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt für 2024 62.100 EUR (monatlich 5.175,00 EUR).
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind es im Rechtskreis West 90.600 EUR (monatlich 7.550 EUR) und im Rechtskreis Ost 89.400 EUR (monatlich 7.450 EUR).

Wichtig: Für Einmalzahlungen gelten Sonderregeln.