Für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März gibt es eine Sonderregelung - die sogenannte Märzklausel. Die Märzklausel besagt, dass Sie die Sonderzahlungen dem Dezember des Vorjahres zuordnen müssen, wenn das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser Monate die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigen.

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Wichtig: Damit die Regelung gilt, muss der Mitarbeiter schon im Vorjahr bei Ihnen beschäftigt gewesen sein. 

Mit der Märzklausel will der Gesetzgeber verhindern, dass Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung umgangen werden, indem sie beispielsweise im Januar ausgezahlt werden.

Wie die Märzklausel funktioniert und wie Sie die Beiträge dann berechnen, zeigen wir anhand einer Beispielrechung.