Bei Mehrfachbeschäftigungen hängt die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts davon ab, in welcher Konstellation die Beschäftigungen ausgeübt werden.

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Wir haben häufige Konstellationen zusammengestellt:

Versicherungspflichtige Beschäftigung plus Minijob

Stammen die Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen, nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, muss dieses Entgelt bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.

Versicherungspflichtige Beschäftigung plus mehrere Minijobs

Bei mehreren jeweils geringfügigen Beschäftigungen sind diese ab der zweiten geringfügigen Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungen, aber keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, müssen sie zusammengerechnet werden. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (2023: 520 Euro) überschritten und entsteht somit Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, fallen auch diese Beschäftigungen in den Übergangsbereich.

Wenn Beschäftigte aus mehreren Beschäftigungen ein Gesamtentgelt erzielen, das im Übergangsbereich liegt, muss eine verhältnismäßige Berechnung der Beitragslast durchgeführt werden.

Aus dem Gesamtentgelt aller Beschäftigungen wird das beitragspflichtige Entgelt ermittelt. Anschließend wird das beitragspflichtige Gesamtentgelt auf die Einzelbeschäftigungen aufgeteilt; - und zwar im gleichen Verhältnis wie die tatsächlichen Einzelentgelte zum tatsächlichen Gesamtentgelt.

In der Regel übernimmt die Berechnung die verwendete Personalabrechnungssoftware.

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