Personenbezogene Daten werden durch das nationale und EU-weite Recht besonders geschützt. Unabhängig von den strengen Dokumentations- und Rechenschaftspflichten der EU-DSGVO ist die Übermittlung von Mitarbeiterdaten in § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) explizit geregelt.

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz verboten, solange dem nicht andere Regelungen entgegenstehen. So gelten Ausnahmen unter anderem dann, wenn die Datenverarbeitung für die Durchführung des Dienstverhältnisses notwendig ist und die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Dies betrifft bei Entsendungen ins Ausland den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Auch eine Übermittlung von Daten in Drittstaaten ist zulässig, wenn das angemessene Datenschutzniveau nach den Mechanismen gemäß Art. 44 ff. DSGVO nachgewiesen werden kann.

Betroffene Mitarbeiter sollten über den Datenfluss informiert und der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.