Wer durch die Aufnahme einer Arbeit in Deutschland versicherungspflichtig wird, kann in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Dies gilt auch für Auslandsrückkehrende sowie für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz. Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen ab dem Alter von 55 Jahren.

Weitere Details

Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V) besteht in Deutschland Versicherungspflicht - auch für all jene, die aus einem anderen EU-Staat oder aus der Schweiz nach Deutschland ziehen und hier erwerbstätig sind. Für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung müssen Arbeitnehmende ab einem Alter von 55 Jahren nachweisen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren im bisherigen Wohnstaat mindestens einen Tag lang gesetzlich versichert waren. Eine gesetzliche Versicherung im bisherigen Wohnstaat wird damit einer gesetzlichen Versicherung in Deutschland gleichgestellt. 

Wer mit dem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann als freiwillig gesetzlich versicherte Person aufgenommen werden.

Ob und in welcher Form die Voraussetzungen erfüllt werden, prüft die Krankenkasse anhand der entsprechenden Nachweise.