Werden Mitarbeitende, die aus dem Ausland entsandt wurden, vorübergehend in Deutschland eingesetzt und gilt dabei weiterhin ihr heimisches Sozialversicherungsrecht (und nicht das deutsche), nennt man das "Einstrahlung".

Weitere Details

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit ist im Voraus befristet.
  • Das Beschäftigungsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitgeber besteht weiter.
  • Die Entsendung erfolgt im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.

Grundlage für die Beurteilung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Innerhalb der Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) 883/2004 zur sozialen Sicherheit. Darüber hinaus können in einigen Ländern vorrangige Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ( Sozialversicherungsabkommen ) gelten. 

Weitere Informationen zur Einstrahlung finden Sie in unserem Online-Lexikon TK-Lex oder in unserem Webinar-Archiv:  BDAE - Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland I 18.05.2022