Es gilt das Beschäftigungslandprinzip: Wird die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht.

Weitere Details

Wenn ein deutscher Arbeitnehmer oder eine deutsche Arbeitnehmerin in Deutschland in einer Niederlassung oder in einem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeitet, liegt grundsätzlich keine Entsendung aus dem Ausland vor.

Anders verhält es sich bei einer vorübergehenden Entsendung von Leiharbeitnehmenden. Dabei ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das die Arbeitnehmenden vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung nach Deutschland vor.

Wissenswerte Informationen finden Sie auch in unserem Webinar-Archiv:  BDAE - Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland I 18.05.2022