Wenn der Beschäftigungsort in Deutschland ist, gilt prinzipiell deutsches Sozialversicherungsrecht. Stammen die Mitarbeitenden aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, kann bei vorübergehenden Einsätzen die Einstrahlung des dortigen Sozialversicherungsrechts gelten - diese Regelung gilt auch für Selbstständige.

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Sie als Arbeitgeber müssen prüfen, ob die bei Ihnen tätigen Personen die Sozialversicherung im Heimatland nachweisen können - beispielsweise in Form einer A1-Bescheinigung .