Nimmt Ihr Mitarbeiter direkt nach seinem Auslandseinsatz seine Beschäftigung wieder bei Ihnen auf, melden Sie ihn entsprechend der sozialgesetzlichen Vorgaben in allen Zweigen der Sozialversicherung an. War er während des Auslandseinsatzes in Deutschland sozialversichert, ist keine erneute Anmeldung erforderlich.

Weitere Details

Ist der Mitarbeiter nicht mehr bei Ihnen beschäftigt, sondern wechselt unmittelbar nach seiner Rückkehr den Arbeitgeber, ist dies die Aufgabe seines neuen Arbeitgebers. 
 
Damit der Arbeitnehmer angemeldet werden kann, muss er eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Hat er noch keine Krankenkasse ausgewählt , können Sie beziehungsweise der neue Arbeitgeber behilflich sein.