Türkische Staatsangehörige können eine Beschäftigung in der EU aufnehmen und von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. Sie gelten zwar als Drittstaatsangehörige, erwerben aber ein Aufenthaltsrecht, sofern sie die Voraussetzungen aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei erfüllen.

Weitere Details

Ziel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei, auch bekannt als Ankara-Abkommen, ist unter anderem, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu verbessern. Vereinbart wurde bei der Verabschiedung im Jahr 1963 auch, schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen.

Nach den geltenden Bestimmungen können türkische Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung aufnehmen und von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. Sie gelten zwar als Drittstaatsangehörige , erwerben bei Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Assoziierungsabkommen aber automatisch ein Aufenthaltsrecht. 

Ein Aufenthaltsrecht entsteht laut dem Assoziationsabkommen, wenn ein türkischer Arbeitnehmer oder eine türkische Arbeitnehmerin ordnungsgemäß auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Hier gilt der Grundsatz:

  • Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung entsteht Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis und damit auch der Aufenthaltserlaubnis bei demselben Arbeitgeber.
  • Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber können sich die Beschäftigten für den gleichen Beruf beziehungsweise in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers seiner Wahl bewerben. Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben allerdings Vorrang.
  • Nach nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Werden diese Anforderungen erfüllt, erhält die Person eine sogenannte deklaratorische Aufenthaltserlaubnis. Das Fortbestehen des Assoziationsrechts wird dann von der Ausländerbehörde festgestellt. Die Anwendungshinweise zum Assoziationsrecht des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bieten dazu Informationen.
    
Wichtig: Bei der erstmaligen Einreise gelten für türkische Staatsangehörige die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige. Über die konkreten Einreisebestimmungen informiert die türkische Botschaft.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Assoziationsrecht und zu aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten erhalten Sie auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Eine Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zur aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger bietet weitere Details zum Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige und zu den besonderen Aufenthaltsrechten aus der Assoziationsfreizügigkeit.