Es gilt das Beschäftigungsortsprinzip: Grenzgänger aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten, unterliegen deutschem Sozialversicherungsrecht.

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Definiert werden Grenzgänger als Mitarbeiter, die täglich oder mindestens einmal wöchentlich in ihr Wohnsitzland zurückkehren. Um auch im Wohnstaat ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, reicht die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) nicht aus. Grenzgänger müssen hierfür einen speziellen Anspruchsnachweis (E106, E109, E120 oder E121) bei der Krankenkasse beantragen.