Die A1-Bescheinigung müssen Sie laut Gesetz Ihrem Mitarbeiter unverzüglich zugänglich machen. Eine Kopie legen Sie in die Personalakte des entsandten Mitarbeiters. Zudem ist es empfehlenswert, an das Unternehmen im Ausland, bei dem Ihr Mitarbeiter tätig ist, eine Kopie zu senden.

Weitere Details

Auch wenn es in Deutschland seit dem 1. Januar 2021 keine Pflicht zum Ausdruck der Bescheinigung mehr gibt (§ 106 SGB IV): Es wird Beschäftigten empfohlen, die A1-Bescheinigung bei Reisen in EU-Staaten zusätzlich ausgedruckt mitzuführen. Bei Kontrollen im Ausland kann der Nachweis gegebenenfalls in Papierform angefordert werden.

Der Ausdruck ist die Original-A1-Bescheinigung und kann schwarz-weiß oder in Farbe erfolgen. Unser Tipp: Ein Farbdruck vermeidet mögliche Akzeptanzprobleme im Ausland.

Aufbewahrungsfrist für die A1-Bescheinigung

Sie müssen die A1-Bescheinigung bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f und § 28p SGB IV). Sie gehört zu den Entgeltunterlagen, die nach der Beitragsverfahrensordnung zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags relevant sind (§ 8 BVV).