Hat der Rückkehrer Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Bundesagentur für Arbeit seine Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich gilt: Er sollte sich umgehend nach seiner Rückkehr aus dem Ausland mit seiner Kranken- und Pflegeversicherung in Verbindung setzen - das gilt auch für privat versicherte Arbeitnehmer.

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Um seine Ansprüche zu klären, sollte er sich außerdem direkt an die Bundesagentur für Arbeit wenden.

Beschäftigungslos nach der Rückkehr aus dem Ausland

Gerade bei Projekteinsätzen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Ausland in ihrem ursprünglichen Unternehmen in Deutschland nicht mehr beschäftigt werden und auch nicht sofort eine neue Beschäftigung finden.
 
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland einen geeigneten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben. Daher sollte sich Ihr ehemaliger Mitarbeiter umgehend nach seiner Rückkehr aus dem Ausland mit seiner Kranken- und Pflegeversicherung in Verbindung setzen. Das gilt auch für privat versicherte Arbeitnehmer. 

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Bundesagentur für Arbeit seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - er ist damit versichert. 

Hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld - beispielsweise weil gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeiten fehlen und der Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragt hat - muss er seinen Sozialversicherungsstatus beziehungsweise eine mögliche Übernahme der Beiträge mit der zuständigen Arbeitsagentur klären. 

Auch für die Rentenversicherung gibt es Regelungen: Daher sollte sich der Arbeitnehmer direkt mit seinem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.