Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) wird zwischen den Bestandsfällen und den Neufällen unterschieden, also zwischen bereits bestehenden Entsendungen und denen, die erst ab 2021 begonnen haben.

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Für Mitarbeitende, die vor dem 31. Dezember 2020 ins Vereinigte Königreich oder umgekehrt von dort nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung (mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gemäß der EU-Verordnung EG 883/2004 unverändert weiter.

Für alle neuen Fälle, die ab dem 1. Januar 2021 starten, gelten die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit "unter den im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Partnerschaftsvertrag) genannten Voraussetzungen weiter", teilt die DVKA auf ihrer Internetseite mit.

Es müssen aber alle Voraussetzungen einer Entsendung gemäß dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen erfüllt sein. Diese sind:

  • Der Arbeitgeber übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat aus.
  • Die Entsendung überschreitet nicht die Dauer von 24 Monaten.
  • Es wird keine zuvor entsandte Person abgelöst.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen des Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weiterhin eine A1-Bescheinigung ausgestellt.