Bei Entsendungen innerhalb des EWR sowie in die Schweiz besteht die Arbeitslosenversicherung (AV) im Rahmen der Ausstrahlung weiter. Bei Entsendungen in andere Staaten können Sie die Hinweise zur Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit in den Schlussprotokollen der Sozialversicherungsabkommen (SVA) nachlesen.

Weitere Details

Dabei gilt: Sobald für einen Beschäftigten aus dem Ausland die deutschen Rechtsvorschriften greifen, trifft dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung zu.

Sie können die Originalversionen der Abkommen auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) abrufen. Dort finden Sie auch die Informationen zu den Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung.