In der Vergangenheit hat Deutschland auch mit europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind aber inzwischen in die europaweit geltende Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen.

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Die Verordnung (EG) 883/2004 besagt: Wer in einem Mitgliedstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den dortigen Rechtsvorschriften.

Für vorübergehende Entsendungen gelten hingegen die Regeln der Ausstrahlung: Beschäftigte können für diesen Zeitraum in ihrem gewohnten Sozialversicherungssystem verbleiben. Bei gesetzlich Versicherten stellen Arbeitgeber den Antrag dazu bei der Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist.