Nach welchem Recht jemand sozialversichert ist, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsort ab. Durch Sozialversicherungsabkommen wird vermieden, dass bei beruflichen Einsätzen im Ausland doppelte Beitragszahlungen fällig werden.

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Es ist jedoch zu beachten, für welche Versicherungszweige die Sozialversicherungsabkommen (SVA) gelten. In welchen Ländern die Abkommen für welche Zweige gelten, erfahren Sie in unserer Übersicht

Für EU-Mitgliedstaaten gilt statt der Sozialversicherungsabkommen die gemeinsame Verordnung EG 883/2004. Sie wird auch in Ländern des EWR und der Schweiz angewendet. 

Staaten, mit denen kein bilaterales Abkommen getroffen wurde, werden unter dem Begriff "vertragsloses Ausland" zusammengefasst.