Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer gegen eine Unternehmensinsolvenz abzusichern. Dies gilt, wenn das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße übersteigt und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Freistellung keinen oder nur einen unvollständigen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. 

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Das Gesetz legt auch fest, dass das Wertguthaben durch Vermögen zu unterlegen ist, das von dem des Arbeitgebers getrennt ist. Das bedeutet in der Praxis, dass Treuhänder oder sonstige Dritte das Wertguthaben führen müssen. 

Weitere Informationen zum Insolvenzschutz der Wertguthaben finden Sie bei TK-Lex.

Was passiert, wenn ich Wertguthaben nicht gegen Insolvenz absichere, und wie löse ich sie nach einer Betriebsprüfung auf? 

Sichern Sie Wertguthaben nicht ausreichend gegen Insolvenz ab, kann der Rentenversicherungsträger die Vereinbarung zum Wertguthaben zum Beispiel anlässlich einer Betriebsprüfung rückwirkend auflösen - und die Nachzahlung der SV-Beiträge verlangen.

Sie können das Wertguthaben aber auch wie in einem Störfall auflösen und davon die Beiträge berechnen. Dabei verwenden Sie den Beitragssatz, der im letzten Abrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung gegolten hat.

Die Beiträge berechnen Sie wie sonst auch bei Störfällen mithilfe der sogenannten "SV-Luft" aus dem beitragspflichtigen Wertguthaben, das am Ende dieses Abrechnungszeitraums vorhanden war. Das aufgelöste Wertguthaben melden Sie mit dem Grund "55".

Die Beiträge sind im dritten Monat fällig, nachdem der Prüfbescheid eingegangen ist - wie üblich zum drittletzten Bankarbeitstag. Empfänger ist die Krankenkasse. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 

Weitere Informationen und anschauliche Beispiele können Sie in unserem Beratungsblatt Flexible Arbeitszeiten (PDF, 127 kB)  nachlesen.