Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung legen Sie das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit zugrunde.

Weitere Details

Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei und gehört damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, auch wenn Sie einen höheren Betrag als 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts zahlen. Allerdings gilt die Steuer- und Beitragsfreiheit nur, wenn der Aufstockungsbetrag und das während der Altersteilzeit bezogene Nettoentgelt zusammen nicht mehr als 100 Prozent des Vollzeitnettoentgelts betragen.

Krankenversicherung

Während der Freistellungsphase brauchen Sie für die Beiträge zur Krankenversicherung nur den ermäßigten Beitragssatz zugrunde zu legen. Ansonsten gilt der übliche Beitragssatz. 

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist zusätzlich ein Betrag auf Basis von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts zugrunde zu legen, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die hierauf entfallenden Beiträge haben Sie als Arbeitgeber allein zu tragen.