Beantragen Sie bis zum 30. Juni 2024 für Grenzgänger eine Ausnahmevereinbarung für die Arbeit im Homeoffice, dann gilt Ihr Antrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2023. Vorausgesetzt: Ihre Beschäftigten haben in diesem Zeitraum in Deutschland durchgehend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Weitere Details

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es ein neues multilaterale Rahmenübereinkommen für die Arbeit im Homeoffice im Ausland.

Für Grenzgänger bedeutet das: Es gelten für die Beschäftigung im Ausland die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber den Firmensitz hat.

Haben Sie Ihren Firmensitz in Deutschland und soll für den Einsatz im angrenzenden Wohnstaat deutsches SV-Recht gelten? Dann stellen Sie bei der DVKA einen Antrag für eine Ausnahmevereinbarung.

Anträge bis zum 30. Juni 2024

Wenn Sie den Antrag bis zum 30. Juni 2024 stellen, gilt er rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 - vorausgesetzt die betroffene Person hat durchgehend in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Anträge ab dem 1. Juli 2024

Für alle Anträge ab dem 1. Juli 2024 gilt: Der Antrag gilt nur noch rückwirkend für drei Monate - vorausgesetzt die betroffene Person hat in diesem Zeitraum durchgehend Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt.

Weitere Infos

Ausführliche Infos zur Ausnahmevereinbarung und dem Antrag haben wir in unserem Artikel  für Sie zusammengefasst. 

Weitere Infos zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht finden Sie in den FAQ auf der Seite der DVKA.