Werden Beschäftigte wegen derselben Erkrankungen wiederholt arbeitsunfähig, haben sie erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Es müssen dafür allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Weitere Details

Die Bedingungen

Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Zeitlicher Abstand zwischen den AU-Meldungen: Die Person war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig.
  • Zeitlicher Abstand seit dem Beginn der ersten AU-Meldung: Seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit sind mindestens zwölf Monate vergangen.

Was ist bei einem Arbeitgeberwechsel?

Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung durch die Zwölf-Monats-Frist gilt nur für ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber.

Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der oder die Beschäftigte - auch bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung - einen neuen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung.

Dies gilt allerdings nicht bei einer Betriebsübernahme durch einen anderen Arbeitgeber.

Datenabruf und Vorerkrankungsanfragen

Wie Sie als Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsdaten abrufen können, finden Sie in unseren FAQ-Sammlungen zum Datenaustausch Entgeltersatzleistung  (DTA EEL) und zum Datenaustausch eAU .

Hinweis zu Vorerkrankungsanfragen

Bitte beachten Sie: Wir dürfen Ihnen per Telefon keine Auskünfte über Vorerkrankungen geben. Bitte nutzen Sie stattdessen den DTA EEL mit Abgabegrund 41.