Auch wenn Ihre Beschäftigten im Ausland erkranken, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie müssen Ihnen unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und ihre Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Außerdem kommt es darauf an, ob sie sich im EU-Ausland befinden oder in einem Land mit SV-Abkommen.

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Arbeitsunfähigkeit innerhalb der EU

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem EU-Staat ein, müssen Ihnen die Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort auf die schnellstmöglichen Art mitteilen. Innerhalb einer Woche muss Ihnen dann auch eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen.

Arbeitsunfähigkeit in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Land ein, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen die Beschäftigten dem ausländischen aushelfenden Träger unverzüglich eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser unterrichtet die deutsche Krankenkasse, welche wiederum Ihnen als Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung gibt.