Mit der Umlage sollen vorrangig die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer finanziert werden, die bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ausfallen. Jeder Arbeitgeber muss die Umlage für jeden Arbeitnehmer zahlen - Ausnahmen gibt es nur wenige.

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Auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung erhalten Zahlungen aus dem Umlagetopf, wenn der insolvente Arbeitgeber seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Einzugsstellen sind Ansprüche für die Zeit der vorausgegangenen drei Monate vor dem Insolvenzereignis ansetzbar.