Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich von der Arbeit freistellen lassen. Zu den nahen Angehörigen zählen zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Kinder sowie weitere Personengruppen.

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurde auch der Begriff der "nahen Angehörigen" zeitgemäß erweitert. Zu den nahen Angehörigen zählen:

  • Großeltern, 
  • Eltern, 
  • Schwiegereltern,
  • Stiefeltern, 
  • Ehegatten, 
  • Partner einer eheähnlichen oder einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Lebenspartner,
  • Geschwister, 
  • Kinder, 
  • Adoptiv- oder Pflegekinder, 
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, 
  • Schwiegerkinder,
  • Enkelkinder, 
  • Schwägerinnen und Schwager.  

Nicht aufgeführte Angehörige - wie zum Beispiel Onkel, Tante, Nichte, Neffe - gelten nicht als nahe Angehörige.

Wie Sie als Arbeitgeber in der Pflegezeit die Beiträge berechnen und welche Meldungen Sie abgeben müssen, lesen Sie in unserem Beratungsblatt Pflegezeit (PDF, 73 kB) . Informationen zur Familienpflegezeit finden Sie außerdem in TK-Lex und beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).