Die Beiträge aus Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ermitteln Sie erst, nachdem Sie die Beiträge aus dem Ist- und dem fiktiven Entgelt berechnet haben. Bei der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Besonderheit.

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Wenn Sie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Einmalzahlung berechnen, ziehen Sie dazu das tatsächliche Entgelt und das fiktive Entgelt heran, auch wenn Sie aus dem fiktiven Entgelt eigentlich keine Beiträge zahlen müssen.